Grundlagen Vergaberecht Architekten
Einführung in das Vergaberecht der öffentlichen Auftraggeber (VOB/A)
Folien zur Veranstaltung von Prof. Dr. Kehrberg
PDF-Download: 2018-Bauvergaberecht-Kehrberg
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PDF: 20170627_VL_9_Ausschreibung
In den Leistungsphasen 6 bis 9 besteht die wesentliche Aufgabe des Architekten in der Vergabe und Überwachung der Bauleistungen. Um den konzeptionierten Bau nun umzusetzen, müssen Bauunternehmer engagiert werden, die den Bau realisieren. Eine sinnvolle Grundlage für die Bauphase ist die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die VOB ist die Basis für die Ausgestaltung von Bauverträgen zwischen Bauherr (Auftraggeber) und Bauunternehmer (Auftragnehmer). Sie gilt nicht für die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr und Architekt. In der Vertragsordnung werden die Voraussetzungen und die Inhalte einer ordnungsgemäßen Vergabe festgesetzt.
Die VOB gliedert sich in drei Teile:
Die VOB ist kein Gesetz, ob und wenn sie Anwendung finden soll, muss sie individuell zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmern vereinbart werden. Der Teil C der VOB gilt unabhängig von einer Vereinbarung als anerkannte Regeln der Technik. Öffentliche Auftraggeber sind zur Verwendung der VOB verpflichtet.
In der VOB sind neben der Vorschriften für EU-Vergaben und Verschlusssachen folgende drei nationale Vergabearten vorgesehen:
Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus folgenden Bestandteilen:
In § 7 der VOB/ Teil A wird die Leistungsbeschreibung definiert. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist dafür nötig, dass das Bauunternehmen Angebote zweifelsfrei kalkulieren kann. Die Leistung muss daher eindeutig, vollständig, technisch richtig und ohne ungewöhnliche Wagnisse für die Bieter beschrieben werden. Die in den Vergabeunterlagen zentrale Leistungsbeschreibung besteht im Regelfall aus der Baubeschreibung und dem Leistungsverzeichnis.
Weiterführende Informationen zu dem Vergabeprozess finden Sie im Skript “Architekturpraxis-Grundlagenwissen”.
Für den Ablauf des Eröffnungstermins gibt es strenge formale Regeln, die in § 14 VOB/A dargestellt sind. Wurden während dieses Termins die Angebote geöffnet und verlesen, werden sie anschließend genau geprüft.
Nach dem Eröffnungstermin dürfen keine weiteren Angebote eingereicht werden. Es folgt nun die Prüfung jedes einzelnen Angebotes unter vier Gesichtspunkten. Die Angebote müssen einer
Sollte es zu Unklarheiten in einzelnen Angeboten kommen, dann kann der Prüfer das Gespräch mit dem Bietenden suchen, um eine Klärung des Angebotsinhalts anzustreben. Dabei sind Gespräche über Änderungen der Preise oder des Angebots nicht erlaubt. Sind alle Unklarheiten beseitigt und damit der Vergleich der Angebote möglich, werden diese gewertet.
In der ersten Stufe werden alle Angebote ausgeschlossen, die formale Fehler oder grobe Verstöße aufweisen. Dabei gibt es zwingende und mögliche Ausschlussgründe zu beachten, die in der VOB abschließend benannt sind.Ferner wird die Eignung der Bieter anhand der Nachweise überprüft. Bei einer freihändigen oder eingeschränkten Ausschreibung müssen die potentiellen Bieter bereits vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe auf ihre Eignung überprüft werden.Die Eignung des Bieters kann eingeschränkt werden durch den Nachweis von:
Ferner kann auf Register für die sogenannte „Vorqualifizierung“ zurückgegriffen werden. In diesem Fall sind die aktuellen Nachweise beim Register hinterlegt und es genügt die Angabe der Registernummer für den Nachweis.
Die rechnerische Prüfung beinhaltet die mathematische Prüfung und die Prüfung auf eventuelle Lücken durch vergessene Preise, ggf. auch bei Alternativpositionen.
Die technische Prüfung beinhaltet die Erfüllung aller technischen Anforderungen durch die angebotenen Ausführungen/Produkte des Bieters.
Es wird schließlich in der letzten Wertungsphase das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt. Ist ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung zu erkennen, muss das Angebot ausgeschlossen werden. Die wirtschaftliche Prüfung beinhaltet alle Kriterien, z.B. auch mögliche Langlebigkeit und Folgekosten eine Ausführung, so dass nicht unbedingt der billigste Bieter den Zuschlag erhalten muss.
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ein Ausschreibungsverfahren beendet wird:
Gründe für eine Aufhebung können sein:
Angebote entsprechen nicht den Ausschreibungsbedingungen: Alle eingegangenen Angebote
Grundlegende Änderung der Vertragsunterlagen: Wenn die Rahmenbedingungen für das Projekt sich aus unvorhersehbaren Gründen geändert haben und diese Änderungen unzumutbare Bedingungen für den Bieter oder/ und Auftraggeber darstellen, kann die Ausschreibung aufgehoben werden.
Beispiele für unzumutbare Änderungen:
Andere schwerwiegende Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung könnten sich aus der objektiven Interessenlage des Auftraggebers ergeben:
Es gibt eine Mitteilungspflicht gegenüber den Bietern, die ausgeschlossen wurden oder nicht in die engere Wahl gekommen sind. Ihnen muss das Ausscheiden frühstmöglich mitgeteilt werden, damit sie den möglichen Zuschlag nicht mehr in ihrer betrieblichen Planung berücksichtigen.
Weiterführende Informationen zum Eröffnungstermin finden Sie im Skript “Architekturpraxis-Grundlagenwissen”.
1. Wie muss eine Position beschrieben sein?
2. Welche Bestandteile hat eine Ausschreibung ?
3. Welche Teile der VOB sind verbindlich und welche müssen individuell vereinbart werden?
4. Welche Bauherren müssen die VOB anwenden und warum?
5. Was ist eine Angebotsfrist? Was ist eine Zuschlagsfrist?
6. Was findet am Eröffnungstermin statt?
7. Muss der billigste Anbieter den Auftrag bekommen?
20160621_VL_9_Haftung_Versicherung_Herr_Langen_AIA
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Um einen optimalen Ablauf der verschiedenen Bauphasen und den anvisierten Fertigungstermin gewährleisten zu können, müssen die verschiedenen Phasen miteinander koordiniert werden, so dass ein reibungsloser Ablauf möglich ist. Die Terminplanung ist eine Aufgabe, an der Bauherr, Planer, Bauleitung und ausführende Unternehmen gemeinsam beteiligt sind, denn nur wenn alle Beteiligten miteinander kommunizieren, können mögliche Probleme in der Planung rechtzeitig erkannt werden. In der Verantwortung des Architekten liegt die Umsetzung der Terminvorstellung des Bauherrn. Durch eine Prüfung muss der Architekt feststellen, ob der Fertigstellungstermin in Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Machbarkeit realisierbar ist.
Das Aufstellen und Überwachen von Zeitpläne ist in verschiedenen Leistungsphase eine Grundleistung des Architekten. Es empfiehlt sich bereits vor dem eigentlichen Projektbeginn einen Projektstrukturplan aufzustellen, der sämtliche nötige Schritte für den Bauverlauf aufzeigt. Der Projektstrukturplan stellt die „Planung der Planung“ dar. Als Darstellungsweisen haben sich die folgenden Möglichkeiten durchgesetzt:
In welcher Art und mit welchen Mitteln man die Terminplanung darstellt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen kann der Bauherr sich eine bestimmte Darstellung wünschen. Zum anderen muss sich der Planer bewusst machen, wer mit den Plänen arbeiten soll und welche Darstellungsform für möglichst alle Beteiligten hilfreich und leicht verständlich ist. Bei der Planung von Bauvorhaben haben sich die folgenden Arten von Terminplänen als hilfreich erwiesen.
Rahmenterminplan: Dieser Plan ist eine Orientierungshilfe und ist im Allgemeinen ein Balkenplan mit ca. zwanzig Vorgängen. Terminkritische Vorgänge (z.B. Baugenehmigung) werden als Meilenstein gekennzeichnet.
Generalterminplan: Dieser Terminplan orientiert sich zumeist an den Leistungsphasen der HOAI. Darauf aufbauend erstellt der Planer Grobterminpläne.
Grobterminplan: Für jedes einzelne Bauwerk oder jeden Bauabschnitt wird ein Grobterminplan aufgestellt, so dass alle Beteiligten einen Überblick über diesen Leistungsabschnitt haben. Die mit der Grobterminplanung vorgegebenen Anfangs- und Endtermine der einzelnen Vorgänge sind Grundlage der Planungs- und Bauverträge.
Detailterminpläne: Für die Planung der einzelnen Bauabschnitte, Geschosse oder Nutzungsbereiche sind in jedem Fall genaue Detailterminpläne nötig. Hieraus sind auch alle wichtigen organisatorischen Schritte zu ersehen, z.B. nötige Bauabnahmen sowie einzelne Schritte während der Vergabephase. Die Detailtermine sollten in der Vergabephase mit den Bietern durchgesprochen werden, so dass ersichtlich wird, ob die einzelnen Abschnitte und Terminsetzungen realistisch sind oder Veränderungen nötig sind.
Während der Realisierung des Bauprojektes erfolgt eine ständige Kontrolle der Fortschritte und der Einhaltung festgesetzter Termine, so dass ein Ist-Soll-Abgleich möglich ist. Es ist zu empfehlen, die termingerechte Lieferung von wichtigen Teilleistungen vertraglich festzusetzen. Die Steuerung und Kontrolle der Terminplanung obliegt dem Planer (Architekten) und dem Bauherrn.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Das Gesetz ermöglicht es, eine Honorarordnung zu erlassen, schränkt aber auch insofern ein, als es vorgibt, dass diese Honorarordnung Mindest- und Höchstsätze festlegen muss, die den berechtigten Interessen von Architekten und Bauherrn Rechnung tragen.
Das Honorar eines Architekten gliedert sich in die Bereiche:
An die berechneten Baukosten (in Leistungsphase 3) ist das Honorar des Architekten geknüpft. Die Honorartafel bietet den Architekten fünf Honorarzonen in jeweils unterschiedlichen Schwierigkeitsstufen an. Es gilt, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung der Mindestsatz als Honorar gilt. Außerhalb des Bereiches der „anrechenbaren Kosten“ von 25.000€ bis 25 Mio € gilt die freie Vereinbarung.
Selbstverständlich kann ein individueller Preis mit dem Bauherrn vereinbart werden, der innerhalb der vorgegebenen Bandbreite liegt.
Die Honorarberechnung erfolgt für Grundleistungen wie folgt:
Zusätzlich sind dann die ggf. vereinbarten „besonderen Leistungen“, weitere Beratungsleistungen und Nebenkosten abzurechnen. Wenn keine Vereinbarung getroffen ist, er gibt sich aus der HOAI die mögliche Abrechnung der Nebenkosten auf Nachweis.
Nachdem der Architekt seine Leistung vertragsgemäß erbracht hat, reicht er eine prüffähige Schlussrechnung ein. Dort werden alle genannten Punkte aufgezählt und zwar in einer Form, die die Honorarberechnung für den Bauherrn lückenlos nachvollziehbar macht.
Teile der Schlussrechnung sind:
Mehr Informationen zu den Honorargrundlagen finden Sie im Skript “Architekturpraxis-Grundlagenwissen”.